Liebe Vereinskollegen Zwei unserer Verbandsvereine und die VG haben inzwischen eine Gebührenrechnung vomBundesanzeiger Verlagaus Köln bekommen. “ Bescheid über die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters „
Nach vielen Telefonaten ( u.a. Datenschutz in Stuttgart ) und Recherchen im Internet konnte ich keine Klarheit gewinnen ob dies rechtens ist. Ich habe mich deshalb mit einem Fachanwalt für Handels – und Gesellschaftsrecht in Düsseldorf in Verbindung gesetzt. Hier seine Ausführungen :
Auch Vereine sind aufgrund des Geldwäschegesetzes verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister anzumelden. Wirtschaftlich Berechtigte sind solche natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar, mehr als 25 % der Kapitalanteile halten, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren, oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Hat kein Vereinsmitglied mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte, dann gilt als fiktiv wirtschaftlich Berechtigter der Vorstand. Ergeben sich die Angaben zu dem wirtschaftlich Berechtigten bereits aus dem Vereinsregister, gilt die Mitteilung zum Transparenzregister als erfolgt und ist nicht mehr vorzunehmen. Es tritt die sogenannte Meldefiktion ein. Da regelmässig kein Vereinsmitglied mehr als 25 % der Anteile bzw. Stimmrechte hält ist der Vorstand wirtschaftlich Berechtigter. Die Angaben über die Vorstandsmitglieder ergeben sich üblicherweise bereits aus dem Vereinsregister, sodass die Mitteilung zum Transparenzregister als erfolgt gilt und nicht mehr vorzunehmen ist. Es tritt die sogenannte Meldefiktion ein. Für die Führung des Transparenzregisters erhebt die registerführende Stelle eine pauschale Jahresgebühr von 2,50 € + MwSt ( 2020 = 4,80 ). Diese Gebühr wird von allen transparenzpflichtigen Rechtseinheiten, also auch von den Vereinen, erhoben. Über das Register sind Daten aus den weiteren, die Meldefiktion begründenden Registern, zum Beispiel des Vereinsregisters, abrufbar. Vereine für die die Fiktionswirkung greift, sparen die Kosten für den Arbeitsaufwand einer Eintragung, von ihnen wird aber trotzdem eine Gebühr für die Führung eines Transparenzregisters verlangt. Gemäss § 24 Abs 1 S.2 GwG können gemeinnützige Vereinigungen von der Gebührenpflicht freigestellt werden, Das geht leider nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft.
Daraus ergibt sich : —————————- • Rechnung vom Bundesanzeiger Verlag muss bezahlt werden. • Ferner ist zu prüfen, ob Meldepflicht für ihren Verein besteht.
Aber Achtung : die Rechnung kommt immer per Post. Betrügerische Email-Rechnungen aus dem Vogtland bitte ignorieren.
Nachfolgend noch ein paar Links zu informativen Internetseiten …………………………………………………………………………………………………..